Rechtsanwältin Dr. Melanie Haberer
Rechtsanwältin Dr. Melanie Haberer

Update zur Corona-Situation

Wir arbeiten für unsere Klienten weiter!

 

Sie erreichen uns per E-Mail melanie.haberer@taufner.at und office.wien@taufner.at sowie telefonisch unter 01/7151550 - 40.

 

Persönliche Termine sind mit FFP2-Maske gerne möglich. Wir bieten allerdings auch gerne Telefon- oder Videokonferenzen als Alternative an.

 

Sie dürfen auch während der Ausgangsbeschränkungen (Lockdown) einen Anwalt zur Rechtsberatung aufsuchen.

 

Auch bei coronabezogenen arbeitsrechtlichen Fragen sind wir gerne für Sie da, va in Zusammenhang mit der Einhaltung von 3G am Arbeitsplatz und wie Kontrollen korrekt statfinden, der Frage, ob Kündigungen bei Entscheidung gegen die COVID-19-Impfung möglich sind bzw wann sie anfechtbar sein könnten etc.

 

OGH bejaht direkte Ansprüche des Konsumenten gegen Unternehmen bei irreführender Werbung nach UWG

 

Wir sind auch abseits des arbeitsrechtlichen Schwerpunkts bemüht, für unsere Mandanten Ansprüche durchzusetzen. Daher konnten wir als Klagevertreter beim OGH die Bejahung direkter Schadenersatzansprüche des Konsumenten aufgrund irreführender Werbung auf Basis des UWG erreichen. Diese Frage war lange Zeit umstritten. Die Besonderheit beim Bestehen solcher Ansprüche ist, dass es keine direkte Vertragsbeziehung zum haftenden Unternehmen gibt, sondern die irreführende Werbung alleine nach UWG die Haftungsgrundlage bildet. Das Verfahren, in dem bislang keine Beweise aufgenommen wurden, muss vom Erstgericht nun durchgeführt werden.

 

https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/aktivlegitimation-der-verbraucher-fuer-schadenersatzklagen-aufgrund-unlauterer-geschaeftspraktik-des-unternehmers/

 

Judikaturupdate allgemein

Entscheidung EuGH 25.11.2021, C-233/20: Der EuGH hat klargestellt, dass die Regelung des österreichischen § 10 Abs 2 UrlG unionsrechtswidrig ist. Daher gebührt auch bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt eine Urlaubsersatzleistung. Vorsicht: Dadurch können auch jetzt noch Nachforderungen für die Vergangenheit entstehen.

 

Entscheidung OGH 22.10.2021 8 ObA 48/21y: Das Kündigungsverbot während der Kurzarbeit bewirkt keinen individuellen Kündigungsschutz für den betroffenen Arbeitnehmer.  Die Bestimmung im AMSG stellt auf das Ziel ab, die Zahl der insgesamt im Betrieb Arbeitnehmer aufrechtzuerhalten, ohne einen zusätzlichen individuellen Kündigungsschutz zu statuieren.

Fazit: Es liegt daher weder eine Unwirksamkeit der Kündigung noch ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung vor, wenn eine Kündigung in der Kurzarbeit erfolgte.

 

Entscheidung OGH 24.6.2021, 9 Ob A 47/21h: Lange umstritten war, ob die Sanktion der Nichtigkeit für Kündigungen, die bei mangelnder Einhaltung des Frühwarnsystems ("Massenkündigungen") erfolgen, auch für arbeitgeberseitig initiierte einvernehmliche Auflösungen gilt (die jedenfalls für die Anzahl der zu beendenden Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen sind). Der OGH klärte dies mit dieser Entscheidung im Sinne einer Wirksamkeit der einvernehmlichen Auflösungen.

 

Entscheidung OGH 23.7.2019, 9 Ob A 20/19k: Da auch bei einer Verfristung von einer ungerechtfertigten Entlassung  auszugehen ist, ist die Möglichkeit einer Entlassungsanfechtung eröffnet. Daher Vorsicht: Besteht Unsicherheit, ob die Entlassung noch rechtzeitig ist, kann sich als Alternative eine Kündigung bei anfechtungsgefährdeten Sachverhalten empfehlen.

 

Entscheidung OGH 9 ObA 24/16v: Wie wird die Sozialwidrigkeit bei überlassenen Arbeitnehmern bestimmt? Der OGH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass nicht das (niedrigere) Grundeinkommen laut Arbeitsvertrag die Basis für die Beurteilung bildet, sondern das Einkommen während der Überlassung.

 

Entscheidung OGH 9 ObA 92/15t: Sachbezüge sind auf das Mindestgehalt nach dem Kollektivvertrag für Angestellte im Handel nicht anrechenbar. Es ist vielmehr von einem Geldzahlungsgebot auszugehen.

 

Entscheidung VwGH Ra 2015/11/0106: Vorwurf der sexuellen Belästigung bzw Überwachung durch einen leitenden AN kann die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch mit einem begünstigten Behinderten begründen.

 

Entscheidung OGH 9 ObA 74/15w: Gute Nachrichten - nicht immer ist bei einer personenbedingten Kündigung eine vorherige formale Verwarnung notwendig. In dieser Entscheidung reichten bei einem AN in einem sensiblen Bereich zwei Mitarbeitergespräche, in denen dem AN seine nachlässige Arbeitsweise vorgehalten wurden sowie das Faktum, dass im Anschluss 3 Fehler in 8 Wochen passierten, die Schaden verursachten.

 

Entscheidung OGH 9 ObA 115/15i: KV für Zahnarztangestellte sieht Schriftlichkeit für die Kündigung vor. Der AN wurde ein Foto des Kündigungsschreibens auf WhatsApp übermittelt. Der OGH sieht das Formerfordernis der Schriftlichkeit nicht erfüllt, weil die AN durch die Mitteilung nicht physisch auf das Kündigungsschreiben zugreifen kann (anders als zB bei einem Brief oder Fax).

 

Entscheidung OGH 8 ObA 17/14d: Gehört ein Arbeitgeber zwei Fachgruppen an und handelt es sich um einen Mischbetrieb (keine räumliche/organisatorische Trennung der Fachbereiche), ist grundsätzlich der Kollektivvertrag mit der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung anzuwenden. Ist dieser aber wegen einer Ausnahmereglung unanwendbar, dann ist der verbleibende Kollektivvertrag auf alle Arbeitnehmer des Mischbetriebs anzuwenden.

 

Entscheidung OGH 4 Ob 125/14g: Bisher bestand aufgrund der Judikatur das Risiko eines UWG-Verstoßes, wenn ein neuer Arbeitgeber zusagt, die Konventionalstrafe für einen zu ihm gewechselten Arbeitnehmer zu übernehmen. In dieser Entscheidung hat allerdings der OGH keinen Verstoß in einer solchen Zusage gesehen. Er meint, diese komme wirtschaftlich gesehen einer "Wechselprämie" gleich, die an sich noch nicht unlauter sei. Nur bei Hinzutreten weiterer Elemente komme eine Unlauterkeit in Frage.

 

Entscheidung OGH 9 ObA 67/14i: Bei einer Arbeitgeberkündigung wird eine Konkurrenzklausel nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der Beschränkung sein Entgelt weiter erhält (sogenannte Karenzabgeltung). Wird im Dienstvertrag eine Karenzabgeltung in der Höhe der Hälfte des vorgesehenen Betrages vereinbart, ist diese Bestimmung nur teilnichtig - es kann nur der Arbeitnehmer die Nichtigkeit aufgreifen. Selbst wenn der Arbeitgeber in diesem Fall auf die Einhaltung der Konkurrenzklausel verzichtet, kann der Arbeitnehmer die Klausel mit der zu niedrigen Karenzabgeltung gegen sich gelten lassen und den vereinbarten Betrag verlangen.

 

Entscheidung OGH 8 ObA 57/14m: In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung. Der Arbeitgeber forderte Ausbildungskosten zurück, nachdem die Arbeitnehmerin einen berechtigten Austritt aus Gründen der Mutterschaft nach § 15r MschG gesetzt hatte, weil dieser Austritt der Sphäre der Arbeitnehmerin zuzurechnen sei (die zugunsten der Kinderbetreuung ihr Dienstverhältnis nicht mehr aufrecht halten wollte). Der OGH schloss nun im Wege der Analogie, dass auch für den Fall des besonderes Austrittsrechts nach § 15r MSchG keine Verpflichtung zum Ausbildungskostenrückersatz gegeben sei.

Auszeichnung

 

Der Seminarveranstalter IIR hat Dr. Melanie Haberer bereits 2 x (2013 und 2015) bei den Speaker and Trainer of the Year Awards ausgezeichnet. http://www.iir.at/index.php?id=580

Wir freuen uns über die zweimalige Verleihung der Auszeichnung an Dr. Melanie Haberer.



Publikationen

 

Für das Handbuch Konzernrecht steuerte Frau Dr. Haberer den Beitrag "Arbeitsrecht im Konzern" gemeinsam mit RA Dr. Ralf Peschek bei. Es behandelt in der Konzernpraxis wichtige arbeitsrechtliche Themen wie den konzernmobilen Arbeitnehmer, Betriebsübergänge im Konzern, die Mitbestimmungsformen der Betriebsverfassung im Konzern etc.

 

Erschienen ist das Handbuch unter der Herausgeberschaft von Haberer/Krejci im MANZ-Verlag.



 

Eine weitere Publikation ist im Linde Verlag erschienen und behandelt das Thema Gleichbehandlung und Anti-Diskriminierung. Das Buch verfolgt die Idee einer praxisnahen Darstellung des Gleichbehandlungsgesetzes sowie des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.

 

Hier finden Sie den Link zum Buch:

 

http://www.lindeverlag.at/titel-0-0/gleichbehandlung_im_betrieb-5408/



 Die nächste Publikation ist bereits in Bearbeitung.



Vorträge

Für meine aktuellen Vorträge sehen Sie bitte die Homepage von IIR:

www.iir.at

 

 

 

Immer wieder widmen sich Vorträge dem Thema Burn-Out und was Führungskräfte darüber wissen müssen:

 

http://www.iir.at/themenbereiche/general-management/seminar/detail/20048.html

 

 

Gerne biete ich auch Inhouse-Vorträge im Arbeitsrecht mit speziell auf Ihr Unternehmen zugeschnittenen Themen an. So können sich Ihre Führungskräfte, Personalverantwortlichen etc wieder auf den aktuellen arbeitsrechtlichen Stand bringen. Unverbindliche Anfragen sind jederzeit willkommen.

Neuer Internetauftritt online

Ich habe meine Eheschließung und die damit verbundene Namensänderung von vormals Dr. Melanie Taufner zu Dr. Melanie Haberer zum Anlass genommen, den Internetauftritt der Wiener Niederlassung neu zu gestalten.

Kontakt

Anschrift

Rechtsanwältin

Dr. Melanie Haberer
Weyrgasse 8/6
1030 Wien

 

Telefon

+43 1 715 15 50 - 40

 

E-Mail

melanie.haberer@taufner.at

 

Aktuelles

 

Publikation

 

Beitrag im Handbuch Konzernrecht, erschienen im MANZ-Verlag, zum "Arbeitsrecht im Konzern"

 

Publikation

 

Beiträge im WEKA Praxishandbuch für Betriebsratsarbeit - erschienen im WEKA-Verlag

 

Aktuelle Seminare

 

IMH Arbeitszeit in der Produktion flexibilisieren

24.05.2023

 

IMH Arbeitsrechts-Teil bei "Lehrlinge verstehen, motivieren & führen"

25.05.2023

 

IMH Arbeitsrecht bei Compliance-Verstößen

31.05.2023

 

IMH Online-Seminar Trennungsmanagement

10.07.2023

 

IMH Effizientes Lagermanagement - Vortrag Arbeitsrecht für Lagermanager

12.10.2023

www.imh.at

 

www.imh.at

 

Inhouse-Seminare gerne zu arbeitsrechtlichen Themen nach Ihren Vorgaben!

 

 

 

 

Auszeichnung

 

Der Seminarveranstalter IIR (nunmehr imh) hat unter allen Vortragenden die Speaker und Trainer of the Year 2015 ausgezeichnet.

 

Unter den Preisträgern befand sich zum zweiten Mal bereits RA Dr. Melanie Haberer.

 

Publikation zu Diskriminierung in der Arbeitswelt

Eine Anleitung zur Gleichbehandlung ist im Linde Verlag erschienen. 

 

Den Link zum Erwerb der Publikation finden Sie hier:

http://www.lindeverlag.at/titel-0-0/gleichbehandlung_im_betrieb-5408/

 

Eine neue Publikation zum Arbeitsrecht im Konzern ist in Planung.

 

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